Allgemeine Lizenz- und Lieferbedingungen der CLT Sprachtechnologie Saarbrücken GmbH
§ 1 Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für alle, d.h. auch zukünftige Liefergeschäfte mit uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Lizenz- und Lieferbedingungen, soweit sie nicht im Einzelfall von uns schriftlich abgeändert werden. Entgegenstehende oder von unseren Lizenz - und Lieferbedingungen abweichende Bestimmungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den abweichenden Regelungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind ebenfalls schriftlich niederzulegen. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte gelten unseren Kunden gegenüber auch dann entsprechend, wenn sie Nichtkaufleute oder Minderkaufleute sind, es sei denn einzelne Vorschriften setzen ausdrücklich eine Vollkaufmannseigenschaft voraus.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vertragsabschlüsse und Vereinbarungen, sowie mündliche und fernmündliche Absprachen, insbesondere wenn sie durch Reisende oder Vertreter abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der dem Kunden gegenüber erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Schriftform genügt auch die Übermittlung per Telefax. Die Abgabe des Angebots erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit und freibleibend hinsichtlich der Lieferzeit und der Liefermenge. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstigen technischen Daten sind unverbindlich. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Zugesicherte Eigenschaften sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Die Vorschriften über den Kauf auf Probe sollen auch bei Bezugnahme auf Proben, Muster etc. keine Anwendung finden. Besteht ein Rahmenvertrag, so hat dieser Vorrang.
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Einräumung einer Lizenz
Für Bestellungen von Software wird dem Besteller das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software auf einem Arbeitsplatz zu installieren, eingeräumt. Die Lizenz für den Gebrauch der Software ist an das Einverständnis des Bestellers mit allen Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung, gebunden. Der Besteller verpflichtet sich, die Software nur gemäß dieser Lizenz, wenn notwendig, in eine maschinenlesbare oder gedruckte Form zu kopieren. Die Software ist durch das deutsche Urhebergesetz sowie internationale Verträge geschützt. Der Besteller erkennt an, dass ihm kein Recht auf das geistige Eigentum an der Software übertragen wird. Der Besteller erkennt weiterhin an, dass außer den in diesem Vertrag ausschließlich angegebenen Rechten keinerlei Rechte an der Software erworben werden. Der Besteller verpflichtet sich, keinerlei Versuche zu unternehmen, die Software oder Teile der Software zu dekompilieren, zu modifizieren, zu übertragen oder zu disassemblieren.
§ 4 Lizenzvergütung und Zahlung
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die in Preislisten und Katalogen angegebenen Vergütungen zuzüglich Mehrwertsteuer, Porto und Verpackung. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten ohne Skonto zu erfolgen. Schecks oder Wechsel werden vorbehaltlich ihres Eingangs mit Wertstellung desjenigen Tages gutgeschrieben, an dem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers oder Bestellers. Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Zinsschadens bleibt uns vorbehalten. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir Wechsel dafür entgegengenommen haben, sofort fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Käufer/Besteller Barzahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet.
Bietet der Besteller/Lizenznehmer keine Barzahlung an, sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder, soweit die Lieferung noch nicht erfolgt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller/Lizenznehmer in Haupt- u. Nebensachen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Soweit wir mit dem Besteller/Lizenznehmer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Besteller ist verpflichtet, Datenträger, Handbücher etc. pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die entstehenden Interventionskosten zu erstatten, trägt diese der Besteller. Der Besteller ist weiterhin berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, jedoch nur unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt. Ein Recht zur Weiterveräußerung besteht bei unseren Softwareprodukten grundsätzlich nicht, sondern bleibt einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung vorbehalten. Für Weiterveräußerungen soll im Einzelnen Folgendes gelten: Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt) zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob diese Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Steht die weiterverkaufte Ware im Eigentum des Bestellers und dritter Personen, so tritt der Besteller an uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem (Mit-) Eigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages oder Teil des Gegenstandes eines solchen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist.
Zu anderen als den oben genannten Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, Dritte, insbesondere Dritterwerber der Ware, hierauf hinzuweisen. Der Besteller ist solange berechtigt und verpflichtet, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen, als diese Ermächtigung durch uns nicht ausdrücklich widerrufen worden ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der Wert uns gegebener Sicherheiten unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
§ 6 Lieferung, Transport, Versand
Liefertermine oder Lieferfristen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns als vereinbart. Sie sind freibleibend gem. § 2 S. 3 dieser Vertragsbedingungen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung ohne unser Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Vorlieferanten eintreten. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei Verzug hinsichtlich von Kardinalpflichten unsererseits soll dies nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gelten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Vertragsstrafeversprechen, bestehen nicht. Der Versand erfolgt grundsätzlich für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, es sei denn, die Preise wurden ausdrücklich schriftlich frei Bestimmungsort vereinbart.
§ 7 Gewährleistung
CLT weist ausdrücklich darauf hin, dass nach heutigem Stand der Technik die Erstellung fehlerfreier und absolut bedienungssicherer Software, insbesondere im Bereich der Verarbeitung natürlicher Sprache, nicht möglich ist. Der Leistungsumfang der CLT-Software-Produkte soll durch Updates in Zukunft erweitert werden. Der vertraglich geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus den aktuellen Produktbeschreibungen und Handbüchern. Der Benutzer wird hiermit ausdrücklich angewiesen, vollautomatische Funktionen manuell zu überprüfen und sich mit Hilfe der Email-Hotline über Regelabweichungen, Fehler, allgemeine Hilfen beim Softwareeinsatz in einen optimalen Kenntnisstand über den Einsatz der CLT-Produkte zu versetzen.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen über offenkundige Mängel, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden, können nicht berücksichtigt werden. Mängel, die bei Lieferung nicht offenkundig und trotz Erfüllung der Obliegenheiten nach §§ 377, 378 HGB nicht zu erkennen waren, müssen zur Wahrung der Gewährleistungsrechte ebenfalls spätestens 2 Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich geltend gemacht werden. Wir haben das Recht, uns an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandungen zu überzeugen.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware oder Minderung des Kaufpreises berechtigt. Bei Software besteht die Gewährleistung von CLT darin, dem Besteller den Fehler zu beheben oder dem Besteller zu helfen, den Fehler zu vermeiden oder ihn zu umgehen. Sind wir zur Mangelbeseitigung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen und Nachfristsetzung hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere Zustimmung nicht angenommen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Wir haften desweiteren nicht für Marktgängigkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck, insbesondere nicht für die Richtigkeit, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit derartiger Ergebnisse, die Einbindung unserer Software in bestimmte Hard- oder Softwareumgebungen sowie Kompatibilität, selbst wenn der Kunde auf die Möglichkeit derartiger Schäden hingewiesen hat. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf unserer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer leitenden Angestellten oder dessen Vorsatz beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 463, 480 II BGB geltend macht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrügen nicht rechtzeitig erfolgt oder nicht ausreichend klar gewesen sind. Im Falle einer Beendigung eines Softwareliefervertrages gleich aus welchem Grund hat der Besteller die Software nebst sämtlichen Kopien zu vernichten und auf entsprechende Anfrage von CLT dies nachzuweisen.
§ 8 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 6 und 7 dieser Bedingungen vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Die vorgenannte Regelung gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB richtet sich - gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach § 6 vorletzter Satz dieser Bedingungen.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Saarbrücken. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis soll deutsches Recht Anwendung finden. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf-CISG) wird ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen der Verkäuferin und dem Besteller abgeschlossenen Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken aufweist. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der im übrigen getroffenen Vereinbarungen nicht.
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